Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Frühere Fassung

Fassung vom 2. Oktober 2026

Erstfassung. Die Regeln, die am Tisch nach und nach erfunden wurden, werden in Gesetzesform gebracht: 33 Paragraphen in sieben Abschnitten, eine Punktetabelle als Anlage und eine Begründung. Kernstücke sind Punkte für Pointen und wohlwollende Frotzeleien, Punktabzug für Eigenlob und ein Schiedsgericht aus den unbeteiligten Mitgliedern.

Synopse

Erstfassung; es gibt keine vorige Fassung.

Volltext dieser Fassung

Volltext anzeigen (33 Paragraphen)

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Pointe und dem Mittagstisch, von dem Willen beseelt, dem gepflegten Frotzeln eine gerechte Ordnung zu geben, und in der gesicherten Erkenntnis, dass Eigenlob stinkt, hat sich die Tischrunde kraft ihrer witzgebenden Gewalt dieses Gesetz gegeben.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ordnet den Wettbewerb um Pointen, Sprüche und Frotzeleien in der Tischrunde. Es dient der Freundschaft, der Erheiterung und der Gerechtigkeit, in dieser Rangfolge.

(2) Gewertet und geahndet wird nur Verhalten während einer Sitzung. Abweichend davon gelten § 15 (Pointenkartell) und § 16 Absatz 1 (Bestechung) auch für Verhalten außerhalb von Sitzungen.

(3) Ein Treffen mit weniger als drei Mitgliedern ist keine Sitzung, sondern ein Freundschaftsspiel. Es wird nicht gewertet.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Tischrunde (Runde): die Gemeinschaft, die sich regelmäßig zum Mittagessen trifft; wer ihr angehört, ist Mitglied;
  2. Gast: wer an einer Sitzung teilnimmt, ohne Mitglied zu sein; Mitglieder und Gäste einer Sitzung sind ihre Teilnehmer;
  3. Sitzung: ein gemeinsames Mittagessen, an dem mindestens drei Mitglieder anwesend sind; sie beginnt, sobald das dritte Mitglied Platz nimmt, und endet, sobald weniger als drei Mitglieder anwesend sind (Aufbruch);
  4. anwesend: wer am Tisch Platz genommen und ihn nicht wieder verlassen hat; wer den Tisch mit Rückkehrabsicht verlässt, ist vorübergehend abwesend und zählt für Nummer 3 als anwesend;
  5. Gang: der Abschnitt einer Sitzung vom Servieren einer Speise bis zum nächsten Servieren einer Speise; der Abschnitt vor dem ersten Servieren ist der Wartegang, der letzte Gang endet mit dem Aufbruch; Servieren an mehrere Personen in engem zeitlichem Zusammenhang gilt als ein Servieren;
  6. Beitrag: jede Äußerung, Geste oder Handlung eines Teilnehmers, die mit Witzvorsatz erfolgt; Witzvorsatz hat, wer die Erheiterung anderer erstrebt oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; nachträglicher Vorsatz ist unbeachtlich;
  7. Urheber: wer einen Beitrag leistet;
  8. Frotzelei: ein Beitrag, der eine oder mehrere andere Personen wohlwollend aufzieht, vorführt oder herabsetzt; diese Personen sind Betroffene; Betroffene können nur Teilnehmer und abwesende Mitglieder sein;
  9. Konfektionswitz: ein Beitrag, den der Urheber nicht selbst erdacht hat, insbesondere ein überlieferter oder veröffentlichter Witz; was von einem Bildschirm abgelesen oder vorgezeigt wird, ist stets ein Konfektionswitz;
  10. Spielzeit: das Kalenderjahr;
  11. Buchung: jede Eintragung von Punkten oder Abzügen im Punkteregister (§ 26).
§ 3

Wohlwollensgebot

(1) Die Frotzelei ist die Fortsetzung der Zuneigung mit anderen Mitteln. Wer frotzelt, muss es gut meinen.

(2) Das Wohlwollen wird vermutet. Die Vermutung wird nur durch eine Ernstfallerklärung (§ 20) widerlegt.

§ 4

Auslegung und Zweifelsregeln

(1) Dieses Gesetz ist nach seinem Zweck auszulegen. Bei Zielkonflikten gilt die Rangfolge des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Zweifel an der Güte eines Beitrags gehen zulasten des Urhebers.

(3) Zweifel an den Voraussetzungen eines Abzugs gehen zugunsten dessen, dem er gebucht werden soll.

(4) Ein Abzug setzt voraus, dass sein Tatbestand vor der Tat in diesem Gesetz oder in einer Spontanregel (§ 29) bestimmt war. Eine entsprechende Anwendung der Abzugstatbestände ist ausgeschlossen.

Abschnitt 2

Punkte

§ 5

Grundpunkte

(1) Jeder Beitrag wird der höchsten Wertungsstufe zugeordnet, deren Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Stufe 1, Schmunzler (1 Punkt): Mindestens eine andere anwesende Person lacht hörbar oder schmunzelt sichtbar. Eine Sperrklausel findet nicht statt.
  2. Stufe 2, Lacher (2 Punkte): Die Mehrheit der anderen anwesenden Personen lacht hörbar.
  3. Stufe 3, Brüller (3 Punkte): Alle anderen anwesenden Personen lachen hörbar, und mindestens eine muss die Nahrungsaufnahme unterbrechen.
  4. Stufe 4, Ehrenpointe (5 Punkte): Zusätzlich zu Stufe 3 lacht mindestens eine andere anwesende Person Tränen, verschluckt sich oder verliert die Kontrolle über Speisen oder Getränke.

(2) Lacht niemand, ist der Beitrag ein Rohrkrepierer und bleibt ohne Punkte.

(3) Stöhnen, Augenrollen und Kopfschütteln gelten als Lachen, wenn sie erkennbar ein absichtlich schlechtes Wortspiel würdigen (Kalauerfiktion).

(4) Die Wiederholung eines eigenen Beitrags, der in derselben Spielzeit bereits vorgetragen wurde, bleibt ohne Punkte. § 8 Absatz 2 (Rückbezug) und § 21 (Wiedereinsetzung) bleiben unberührt.

(5) Wer einen fremden Beitrag unter Nennung des Urhebers wiedergibt (Zitat), erhält dafür keine Punkte; dem Urheber wird nichts gutgeschrieben.

(6) Unfreiwillige Komik ist kein Beitrag. Sie darf von jedem zum Gegenstand eines Beitrags gemacht werden.

§ 6

Herabstufung

(1) Die Wertungsstufe sinkt um eine Stufe,

  1. wenn der Urheber über seinen Beitrag lacht, bevor eine andere Person lacht (Vorlachen),
  2. bei einem Konfektionswitz, wenn ein anderes Mitglied die Einrede der Bekanntheit erhebt; einer Einrede bedarf es nicht, wenn der Beitrag von einem Bildschirm abgelesen oder vorgezeigt wird,
  3. wenn zwischen dem Beginn des Beitrags und der Pointe mehr als zwei Minuten vergehen (Überlänge), es sei denn, die Länge ist selbst Teil der Pointe.

(2) Mehrere Herabstufungen treten nebeneinander ein. Sinkt die Stufe unter Stufe 1, bleibt der Beitrag ohne Punkte.

(3) Die Einrede der Bekanntheit kann bis zum Ende des Gangs erhoben werden, in dem der Beitrag geleistet wurde. Sie ist begründet, wenn der Einredende die Pointe vor ihrem Vortrag einer anderen anwesenden Person zutreffend ins Ohr geflüstert hat oder eine Fundstelle nachweist. Die Recherche am Mobiltelefon ist zulässig.

§ 7

Frotzelzuschlag

(1) Eine Frotzelei erhält für jeden anwesenden Betroffenen einen Zuschlag von einem Punkt.

(2) Betrifft sie sämtliche anderen anwesenden Mitglieder, mindestens aber drei, erhöht sich der Zuschlag um zwei Punkte (Rundumschlag).

(3) Ergänzend gelten § 17 Absatz 2 (Welpenschutz), § 18 (Abwesende) und § 19 Absatz 2 (Fallhöhenzuschlag).

§ 8

Weitere Zuschläge

(1) Erwidert ein Betroffener eine gegen ihn gerichtete Frotzelei unmittelbar mit einem eigenen Beitrag (Konter), erhält dieser einen Zuschlag von einem Punkt. Unmittelbar ist die Erwiderung, wenn zwischen Frotzelei und Konter kein Beitrag einer anderen Person liegt; Lachen und Wertungsrufe bleiben außer Betracht. Ist der Konter selbst eine Frotzelei, kann er seinerseits gekontert werden.

(2) Greift ein Beitrag einen früheren Beitrag auf und fügt ihm eine neue Pointe hinzu (Rückbezug), erhält er einen Zuschlag von einem Punkt; stammt der frühere Beitrag aus einer früheren Sitzung, von zwei Punkten.

(3) Lacht eine Person hörbar mit, die nicht an der Sitzung teilnimmt, insbesondere das Personal oder Besucher an Nebentischen, erhält der Beitrag einen Zuschlag von einem Punkt (Publikumszuschlag). Auf die Zahl der Mitlachenden kommt es nicht an.

(4) Setzt der Urheber in seinem Beitrag auch sich selbst herab, erhält der Beitrag einen Zuschlag von einem Punkt (Demutszuschlag).

§ 9

Akzessorietät und Kappung

(1) Zuschläge setzen voraus, dass der Beitrag mindestens einen Grundpunkt erhält. Eine Frotzelei ohne Lacher ist bloße Frechheit.

(2) Die Summe der Zuschläge eines Beitrags ist auf das Doppelte seiner Grundpunkte begrenzt (Kappung).

§ 10

Vorlagenpunkt

(1) Erkennt der Urheber eines Beitrags, der mindestens einen Grundpunkt erhält, an, dass ihm ein anderes Mitglied die Vorlage gegeben hat, wird diesem ein Punkt gebucht (Vorlagenpunkt). Je Beitrag gibt es höchstens einen Vorlagenpunkt.

(2) Die Anerkennung ist keine Selbstberühmung, solange sie sich auf die Vorlage beschränkt.

(3) Der Vorlagenpunkt ist kein Zuschlag und unterliegt nicht der Kappung.

§ 11

Berechnung und Verfall

(1) Die Punkte eines Beitrags werden in dieser Reihenfolge ermittelt:

  1. Wertungsstufe (§ 5),
  2. Herabstufungen (§ 6),
  3. Grundpunkte nach der danach maßgeblichen Stufe,
  4. Zuschläge nach den §§ 7 und 8 und § 19 Absatz 2, sofern mindestens ein Grundpunkt verbleibt,
  5. Kappung (§ 9 Absatz 2).

(2) Vorlagenpunkte, Entschädigungen (§ 13) und Abzüge werden gesondert gebucht.

(3) Bleibt ein Beitrag nach diesem Gesetz ohne Punkte, nachdem für ihn bereits Punkte gebucht sind, wird ein Abzug in gleicher Höhe gebucht (Verfall). Vorlagenpunkte und Entschädigungen bleiben vom Verfall unberührt, soweit nicht § 15 Absatz 2 oder § 20 Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

Abschnitt 3

Punktabzug

§ 12

Selbstberühmung

(1) Selbstberühmung ist jede ausdrückliche oder schlüssige Äußerung, mit der jemand die Güte eines eigenen Beitrags oder die eigene Witzigkeit herausstellt. Sie liegt in der Regel vor bei

  1. Äußerungen wie „Der war gut“ und deren Abwandlungen,
  2. rhetorischen Fragen nach der Güte eines eigenen Beitrags („Gut, oder?“),
  3. dem Einfordern von Beifall, Abklatschen oder Wertungsrufen,
  4. dem Fallenlassen eines gedachten Mikrofons und vergleichbaren Gesten,
  5. der Ankündigung eines eigenen Beitrags als besonders gelungen (Vorabberühmung),
  6. der Berufung auf eigene Ämter, Titel oder Erfahrung zur Aufwertung eines eigenen Beitrags.

Ironie, Konjunktiv und Zitat schließen die Selbstberühmung nicht aus.

(2) Der Selbstberühmung steht gleich, wer einen eigenen Beitrag in der erkennbaren Erwartung von Widerspruch herabsetzt (Koketterie).

(3) Bezieht sich die Selbstberühmung auf einen bestimmten Beitrag, bleibt dieser ohne Punkte, und es wird zusätzlich ein Punkt abgezogen. Im Übrigen wird ein Punkt abgezogen.

(4) Eigenlob verjährt nicht: Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Beiträge aus früheren Sitzungen und Spielzeiten.

(5) Keine Selbstberühmung sind der Wertungsantrag (§ 22 Absatz 3), die Anrufung des Schiedsgerichts ohne Begründung (§ 24 Absatz 2) und die Anerkennung einer Vorlage (§ 10 Absatz 2).

§ 13

Pointenvorgriff, Pointendiebstahl, Witzerklärung, Pointenverzug

(1) Wer die Pointe eines fremden Beitrags vor dessen Urheber laut ausspricht (Pointenvorgriff), dem wird ein Punkt abgezogen; ist der Vorgriff selbst ein Beitrag, wird er daneben gewertet. Der Urheber erhält einen Punkt als Entschädigung; sein Beitrag wird im Übrigen nicht gewertet. Das Flüstern nach § 6 Absatz 3 ist kein Pointenvorgriff.

(2) Gibt jemand einen Beitrag eines anderen Mitglieds als eigenen aus (Pointendiebstahl), bleibt sein Beitrag ohne Punkte, und ihm werden zwei Punkte abgezogen. Der Bestohlene erhält einen Punkt als Entschädigung.

(3) Erklärt der Urheber seinen Beitrag in derselben Sitzung, bleibt dieser ohne Punkte. Erklärt er ihn ungefragt, wird ihm zusätzlich ein Punkt abgezogen.

(4) Wer einen eigenen Beitrag ankündigt und ihn nicht bis zum Ende des laufenden Gangs leistet, gerät in Pointenverzug; ihm wird ein Punkt abgezogen. Einer Mahnung bedarf es nicht.

§ 14

Gürtellinie

(1) Frotzeleien dürfen nicht anknüpfen an

  1. ernsthafte Erkrankungen, Trauer oder Todesfälle,
  2. Umstände, die der Betroffene erkennbar nicht zum Gegenstand von Scherzen machen möchte.

(2) Kein Beitrag darf eine Ernstfallerklärung (§ 20) zum Gegenstand haben oder Personen herabsetzen, die nicht an der Sitzung teilnehmen, aber in Hörweite sind, insbesondere das Personal.

(3) Ein Beitrag, der gegen Absatz 1 oder 2 verstößt, bleibt ohne Punkte; dem Urheber werden zusätzlich zwei Punkte abgezogen.

(4) Ist über den Beitrag eine Ernstfallerklärung abgegeben, geht § 20 vor.

§ 15

Pointenkartell

(1) Absprachen über Lachen, Wertungsrufe, die Anrufung des Schiedsgerichts oder die Anerkennung von Vorlagen sind verboten (Pointenkartell). Die Benennung eines Beistands (§ 24 Absatz 2) ist keine Absprache.

(2) Beiträge, auf die sich ein Pointenkartell ausgewirkt hat, bleiben ohne Punkte (§ 11 Absatz 3); das Gleiche gilt für Vorlagenpunkte, die auf ihm beruhen. Jedem Kartellbeteiligten werden zusätzlich drei Punkte abgezogen.

(3) Wer als erster Kartellbeteiligter das Kartell offenbart, bevor deswegen das Schiedsgericht angerufen ist, bleibt vom zusätzlichen Abzug verschont (Kronzeugenregelung). Absatz 2 Satz 1 gilt auch für ihn.

§ 16

Bestechung und Ungebühr

(1) Wer im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Schiedsgericht einem Mitglied, das darin zu entscheiden hat, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dem werden drei Punkte abgezogen. Ebenso wird mit einem Mitglied verfahren, das einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt; es scheidet aus dem Verfahren aus.

(2) Vorteile bis zum Wert eines Espressos sind sozialadäquat und erlaubt.

(3) Wer während der Beratung des Schiedsgerichts einen Zwischenruf macht, der nicht mindestens einen Grundpunkt erhält, dem wird ein Punkt abgezogen (Ungebühr).

Abschnitt 4

Besondere Personen und Lagen

§ 17

Gäste

(1) Gäste können Beiträge leisten, Betroffene sein und Abzüge erhalten. Ihre Buchungen werden in einer Gastwertung geführt, die nur für die jeweilige Sitzung gilt.

(2) In seiner ersten Sitzung genießt ein Gast Welpenschutz: Frotzeleien gegen ihn lösen keinen Zuschlag nach § 7 Absatz 1 aus.

(3) Im Übrigen stehen Gästen Rechte nach diesem Gesetz nur in eigener Sache zu, also als Urheber oder Betroffene. Auch in eigener Sache sind ihnen Wertungsrufe und Einreden verwehrt; im Schiedsgericht und an Beschlüssen der Runde wirken sie nicht mit, und Punktewart können sie nicht sein. Die Ernstfallerklärung (§ 20) steht ihnen uneingeschränkt zu.

(4) Über die Aufnahme eines Gastes als Mitglied beschließt die Runde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Punkte aus Gastwertungen werden nicht übertragen.

§ 18

Abwesende

(1) Frotzeleien gegen Mitglieder, die nicht an der Sitzung teilnehmen oder sie bereits endgültig verlassen haben (abwesende Mitglieder), sind zulässig, lösen aber keinen Zuschlag nach § 7 Absatz 1 aus.

(2) Der Punktewart vermerkt sie im Punkteregister. Das betroffene Mitglied kann bis zum Ende des Gangs, in dem es in der nächsten von ihm besuchten Sitzung erstmals anwesend ist, eine Gegendarstellung abgeben. Sie gilt als Konter (§ 8 Absatz 1), auch wenn sie nicht unmittelbar erfolgt.

(3) Vorübergehend Abwesende gelten für die Anwendung des § 7 als anwesend. Die Rückkehrabsicht wird vermutet, solange Jacke, Tasche oder ein nicht geleertes Glas am Platz verbleibt. Ein Konter des Zurückgekehrten gilt als unmittelbar, wenn er bis zum Ende des Gangs erfolgt, in dem er zurückkehrt; auf Verlangen ist er über die gegen ihn gerichteten Frotzeleien zu unterrichten.

§ 19

Amtsträger

(1) Immunität, Indemnität und sonstige Vorrechte aus gegenwärtigen oder früheren Ämtern gelten am Mittagstisch nicht.

(2) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 1 erhöht sich für jeden Betroffenen, der ein öffentliches Wahlamt innehat oder innehatte, um einen Punkt (Fallhöhenzuschlag).

§ 20

Ernstfall

(1) Erklärt ein Teilnehmer, ein Beitrag habe ihn ernsthaft verletzt (Ernstfallerklärung), ruht insoweit das Spiel.

(2) Der Beitrag gilt als nicht geschehen. Für ihn gebuchte Punkte verfallen, auch Vorlagenpunkte (§ 11 Absatz 3); Abzüge werden seinetwegen nicht gebucht. Ein Verfahren vor dem Schiedsgericht findet über ihn nicht statt.

(3) Die Ernstfallerklärung wird weder nachgeprüft noch gewertet noch kommentiert.

(4) Der Urheber soll sich entschuldigen. Damit ist die Sache erledigt.

§ 21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wird ein Beitrag durch ein Ereignis gestört, das der Urheber nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Servieren, Abräumen, Bestellaufnahme oder das Klingeln eines fremden Mobiltelefons, ist ihm auf sofortigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er darf den Beitrag einmal neu vortragen; § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(2) Das eigene Mobiltelefon hat der Urheber stets zu vertreten.

(3) Für den Pointenvorgriff gilt allein § 13 Absatz 1.

Abschnitt 5

Verfahren und Organe

§ 22

Wertungsverfahren

(1) Die Wertung erfolgt durch Zuruf eines anwesenden Mitglieds, das nicht Urheber ist (Wertungsruf). Der Wertungsruf bezeichnet die Wertungsstufe und etwaige Zuschläge, etwa „Lacher plus eins“.

(2) Wertungsrufe sind bis zum Ende des Gangs zulässig, in dem der Beitrag geleistet wurde. Weichen sie voneinander ab, gilt der mit der niedrigeren Punktzahl. Im Übrigen gilt das Schweigen der anderen Mitglieder, abweichend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als Zustimmung.

(3) Ergeht kein Wertungsruf, bleibt der Beitrag ohne Punkte. Der Urheber kann bis zum Ende des Gangs mit den Worten „Antrag auf Wertung“ einen Wertungsruf verlangen (Wertungsantrag); jede Ausschmückung ist Selbstberühmung. Bleibt der Antrag unbeantwortet, gilt der Beitrag als Rohrkrepierer.

(4) Herabstufungen, Abzüge und Entschädigungen werden ebenso durch Zuruf festgestellt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wem die Feststellung unmittelbar nützt oder schadet, kann sie nicht durch eigenen Zuruf herbeiführen.

(5) Gegen jede Feststellung und gegen ihr Ausbleiben kann das Schiedsgericht angerufen werden (§ 24).

(6) Der Punktewart bucht die Feststellungen und die Anerkennungen nach § 10.

§ 23

Schiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind; vorübergehend Abwesende wirken nicht mit. Beteiligt sind der Urheber, die Betroffenen, ein Beistand (§ 24 Absatz 2) und jeder, dem die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt.

(3) Ist kein anwesendes Mitglied unbeteiligt, entscheiden die beteiligten Mitglieder mit Ausnahme des Beistands und derer, denen die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt. Wer alle frotzelt, wird von allen gerichtet. Verbleibt auch dann niemand, wird das Verfahren in der nächsten Sitzung fortgesetzt, an der ein unbeteiligtes Mitglied teilnimmt.

(4) Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichts. Besteht das Schiedsgericht aus einem Mitglied, entscheidet es als Einzelrichter.

(5) Befangenheit kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass ein Mitglied des Schiedsgerichts während des Verfahrens gefrotzelt wird. § 16 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 24

Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1) Jedes anwesende Mitglied kann das Schiedsgericht bis zum Aufbruch anrufen. Für Gäste gilt § 17 Absatz 3.

(2) Geht es um die Wertung seines eigenen Beitrags, darf der Urheber seine Anrufung nicht begründen und zur Güte des Beitrags nicht vortragen; jede Begründung wäre Selbstberühmung. Er kann ein anderes Mitglied als Beistand benennen, das für ihn spricht.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratung soll die Dauer eines Gangs nicht überschreiten.

(4) Beweismittel sind vor allem die Wahrnehmungen der Anwesenden. Ton- und Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung aller Aufgenommenen verwertet werden und sind nach der Entscheidung zu löschen.

(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar. § 25 bleibt unberührt.

§ 25

Wiederaufnahme

(1) Bestandskräftige Buchungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden auf Antrag eines Mitglieds geändert, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, insbesondere eine Offenbarung nach § 15 Absatz 3, eine verwertbare Aufnahme oder ein Geständnis.

(2) Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht der Sitzung, in der er gestellt wird.

(3) Der Antrag ist nur bis zur Feststellung der Jahreswertung der Spielzeit zulässig, in der die Buchung erfolgte. Danach herrscht Rechtsfrieden.

§ 26

Punktewart und Punkteregister

(1) Die Runde wählt in der ersten Sitzung jeder Spielzeit nach Feststellung der Jahreswertung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Punktewart. Sein Amt endet mit der Wahl des Nachfolgers; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Punktewart führt das Punkteregister in Textform; die Führung in der Messenger-Gruppe der Runde genügt. Er bucht nach § 22 Absatz 6 und nach den Entscheidungen des Schiedsgerichts und vermerkt Frotzeleien gegen abwesende Mitglieder (§ 18 Absatz 2).

(3) Ist der Punktewart nicht anwesend, nimmt das jüngste anwesende Mitglied seine Aufgaben wahr. Buchungen in eigener Sache nimmt das jüngste andere anwesende Mitglied vor; § 181 BGB gilt entsprechend, eine Befreiung findet nicht statt.

(4) Für die Richtigkeit des Punkteregisters spricht eine Vermutung. Mit dem Aufbruch werden die Buchungen einer Sitzung bestandskräftig, soweit kein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist; danach können sie nur nach § 25 geändert werden. Buchungen aufgrund späterer Ereignisse, insbesondere ein Verfall (§ 11 Absatz 3), bleiben unberührt.

Abschnitt 6

Spielzeit und Ehrungen

§ 27

Tageswertung und Jahreswertung

(1) Tagessieger ist, wer unter den Mitgliedern in einer Sitzung die meisten Punkte erzielt; bei Gleichstand sind es alle Punktgleichen. Der Tagessieger darf bis zum Beginn der nächsten Sitzung von den anderen so angeredet werden. Die Selbstbezeichnung ist Selbstberühmung.

(2) Für die Jahreswertung werden alle Buchungen eines Mitglieds in der Spielzeit zusammengerechnet; der Punktestand kann negativ sein. Ein Ausgleich für Abwesenheit findet nicht statt.

(3) Bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die größere Zahl von Beiträgen, deren maßgebliche Stufe (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) 3 oder 4 ist, sodann die kleinere Zahl gebuchter Selbstberühmungen, zuletzt das Los, das der Punktewart zieht. Beiträge, die ohne Punkte geblieben sind, werden nicht mitgezählt.

(4) Der Punktewart der abgelaufenen Spielzeit stellt die Jahreswertung in der ersten Sitzung der folgenden Spielzeit fest.

§ 28

Goldene Gabel und Rote Laterne

(1) Der Sieger der Jahreswertung erhält die Goldene Gabel als Wanderpreis. Bis zur Feststellung der nächsten Jahreswertung darf er von den anderen als Träger der Goldenen Gabel angeredet werden; die Selbstbezeichnung ist Selbstberühmung.

(2) Der Letzte der Jahreswertung erhält die Rote Laterne. Er gibt in der Sitzung, in der die Jahreswertung festgestellt wird, der Tischrunde eine Runde Espresso aus.

(3) Die erste Goldene Gabel ist eine Essgabel in goldener Farbe. Sie wird vom ersten Träger der Roten Laterne beschafft und in der folgenden Sitzung überreicht.

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 29

Spontanregeln

(1) Die Runde kann während einer Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Spontanregeln beschließen. Sie können dieses Gesetz ergänzen oder von ihm abweichen, nicht jedoch von den in § 30 Absatz 2 genannten Vorschriften und nicht von den §§ 29 und 30.

(2) Eine Spontanregel gilt von ihrer Verkündung durch lautes Verlesen am Tisch bis zum Aufbruch.

(3) Der Vorschlag einer Spontanregel kann zugleich ein Beitrag sein.

(4) Dauerhaft wird eine Spontanregel nur durch Änderung dieses Gesetzes nach § 30 Absatz 1.

§ 30

Änderung, Ewigkeitsklausel

(1) Dieses Gesetz kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Änderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Unabänderlich sind § 3 (Wohlwollensgebot), § 12 (Selbstberühmung), § 20 (Ernstfall) und dieser Absatz.

§ 31

Gesetzesschelte

(1) Ein Beitrag, der dieses Gesetz verspottet, gilt als Frotzelei gegen sämtliche anderen Mitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, denn sie sind sein Gesetzgeber. Ist der Urheber Mitglied, setzt er zugleich sich selbst herab (§ 8 Absatz 4).

(2) Die Behauptung, dieses Gesetz sei ein Witz, ist eine Verspottung im Sinne des Absatzes 1.

§ 32

Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieses Gesetzes unwirksam, bleibt der Rest wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die ihrem Witz und Zweck am nächsten kommt.

§ 33

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald es bei einem gemeinsamen Mittagessen von mindestens drei Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen ist. Einer Unterzeichnung bedarf es nicht; wer dennoch unterzeichnen möchte, tut dies auf einer Serviette (Serviettenform). Der Punktewart veröffentlicht das Gesetz in der Messenger-Gruppe der Runde.

(2) Die erste Spielzeit beginnt mit dem Inkrafttreten und endet mit Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres (Rumpfspielzeit).

(3) Der erste Punktewart wird unmittelbar nach dem Beschluss über dieses Gesetz gewählt.

(4) Beiträge vor dem Inkrafttreten werden weder gewertet noch geahndet (Altpointen). Für Selbstberühmungen vor dem Inkrafttreten wird Amnestie gewährt.

Anlage, Begründung und Anhang dieser Fassung stehen in der Datei gesetz/fassungen/2026-10-02.md.