§ 22
Wertungsverfahren
(1) Die Wertung erfolgt durch Zuruf eines anwesenden Mitglieds, das nicht Urheber ist (Wertungsruf). Der Wertungsruf bezeichnet die Wertungsstufe und etwaige Zuschläge, etwa „Lacher plus eins“.
(2) Wertungsrufe sind bis zum Ende des Gangs zulässig, in dem der Beitrag geleistet wurde. Weichen sie voneinander ab, gilt der mit der niedrigeren Punktzahl. Im Übrigen gilt das Schweigen der anderen Mitglieder, abweichend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als Zustimmung.
(3) Ergeht kein Wertungsruf, bleibt der Beitrag ohne Punkte. Der Urheber kann bis zum Ende des Gangs mit den Worten „Antrag auf Wertung“ einen Wertungsruf verlangen (Wertungsantrag); jede Ausschmückung ist Selbstberühmung. Bleibt der Antrag unbeantwortet, gilt der Beitrag als Rohrkrepierer.
(4) Herabstufungen, Abzüge und Entschädigungen werden ebenso durch Zuruf festgestellt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wem die Feststellung unmittelbar nützt oder schadet, kann sie nicht durch eigenen Zuruf herbeiführen.
(5) Gegen jede Feststellung und gegen ihr Ausbleiben kann das Schiedsgericht angerufen werden (§ 24).
(6) Der Punktewart bucht die Feststellungen und die Anerkennungen nach § 10.
§ 23
Schiedsgericht
(1) Über Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind; vorübergehend Abwesende wirken nicht mit. Beteiligt sind der Urheber, die Betroffenen, ein Beistand (§ 24 Absatz 2) und jeder, dem die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt.
(3) Ist kein anwesendes Mitglied unbeteiligt, entscheiden die beteiligten Mitglieder mit Ausnahme des Beistands und derer, denen die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt. Wer alle frotzelt, wird von allen gerichtet. Verbleibt auch dann niemand, wird das Verfahren in der nächsten Sitzung fortgesetzt, an der ein unbeteiligtes Mitglied teilnimmt.
(4) Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichts. Besteht das Schiedsgericht aus einem Mitglied, entscheidet es als Einzelrichter.
(5) Befangenheit kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass ein Mitglied des Schiedsgerichts während des Verfahrens gefrotzelt wird. § 16 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 24
Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1) Jedes anwesende Mitglied kann das Schiedsgericht bis zum Aufbruch anrufen. Für Gäste gilt § 17 Absatz 3.
(2) Geht es um die Wertung seines eigenen Beitrags, darf der Urheber seine Anrufung nicht begründen und zur Güte des Beitrags nicht vortragen; jede Begründung wäre Selbstberühmung. Er kann ein anderes Mitglied als Beistand benennen, das für ihn spricht.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratung soll die Dauer eines Gangs nicht überschreiten.
(4) Beweismittel sind vor allem die Wahrnehmungen der Anwesenden. Ton- und Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung aller Aufgenommenen verwertet werden und sind nach der Entscheidung zu löschen.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar. § 25 bleibt unberührt.
§ 25
Wiederaufnahme
(1) Bestandskräftige Buchungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden auf Antrag eines Mitglieds geändert, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, insbesondere eine Offenbarung nach § 15 Absatz 3, eine verwertbare Aufnahme oder ein Geständnis.
(2) Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht der Sitzung, in der er gestellt wird.
(3) Der Antrag ist nur bis zur Feststellung der Jahreswertung der Spielzeit zulässig, in der die Buchung erfolgte. Danach herrscht Rechtsfrieden.
§ 26
Punktewart und Punkteregister
(1) Die Runde wählt in der ersten Sitzung jeder Spielzeit nach Feststellung der Jahreswertung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Punktewart. Sein Amt endet mit der Wahl des Nachfolgers; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Punktewart führt das Punkteregister in Textform; die Führung in der Messenger-Gruppe der Runde genügt. Er bucht nach § 22 Absatz 6 und nach den Entscheidungen des Schiedsgerichts und vermerkt Frotzeleien gegen abwesende Mitglieder (§ 18 Absatz 2).
(3) Ist der Punktewart nicht anwesend, nimmt das jüngste anwesende Mitglied seine Aufgaben wahr. Buchungen in eigener Sache nimmt das jüngste andere anwesende Mitglied vor; § 181 BGB gilt entsprechend, eine Befreiung findet nicht statt.
(4) Für die Richtigkeit des Punkteregisters spricht eine Vermutung. Mit dem Aufbruch werden die Buchungen einer Sitzung bestandskräftig, soweit kein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist; danach können sie nur nach § 25 geändert werden. Buchungen aufgrund späterer Ereignisse, insbesondere ein Verfall (§ 11 Absatz 3), bleiben unberührt.