Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen
Abwesende
(1) Abwesend ist, wer nicht oder nicht mehr am Treffen teilnimmt und sich nicht in Hörweite befindet. Vorübergehend Abwesende (§ 2 Nummer 6) sind nicht abwesend.
(2) Frotzeleien gegen Abwesende sind zulässig; es gelten das Derbheitsprivileg (§ 14 Absatz 3) und das Abwesendengeheimnis (§ 3a Absatz 3). Bei den Zuschlägen nach § 7 bleiben abwesende Betroffene außer Betracht.
(3) Vorübergehend Abwesende gelten für die Anwendung des § 7 als anwesend. Die Rückkehrabsicht wird vermutet, solange Jacke, Tasche oder ein nicht geleertes Glas am Platz verbleibt. Ein Konter des Zurückgekehrten gilt als unmittelbar, wenn er bis zum Ende des Gangs erfolgt, in dem er zurückkehrt; auf Verlangen ist er über die gegen ihn gerichteten Frotzeleien zu unterrichten.
Begriffe dazu
- Vermutung
- Annahme, die gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist; erkennbar an „wird vermutet“. Anders als die Fiktion lässt sie sich in der Regel widerlegen, das Wohlwollen allerdings nur durch eine Ernstfallerklärung. Beispiel: Für den im Grundbuch Eingetragenen wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 891 BGB).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026