Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Tischrunde (Runde): die Gemeinschaft, die sich regelmäßig zum Mittagessen trifft; wer ihr angehört, ist Mitglied;
- Gast: wer auf Einladung oder in Begleitung eines Mitglieds an einem Treffen teilnimmt, ohne Mitglied zu sein; dieses Mitglied ist sein Gastgeber; Mitglieder und Gäste eines Treffens sind seine Teilnehmer;
- Treffen: jedes gesellige Beisammensein von mindestens zwei Mitgliedern, gleich zu welcher Tageszeit und ob gegessen wird, insbesondere ein gemeinsames Mittag- oder Abendessen; keine Treffen sind Trauerfeiern und Termine, die Mitglieder in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft wahrnehmen;
- Sitzung: ein Treffen, bei dem mindestens drei Mitglieder anwesend sind; sie beginnt, sobald das dritte Mitglied Platz nimmt, und endet, sobald weniger als drei Mitglieder anwesend sind (Aufbruch);
- Tisch: der Ort eines Treffens, auch eine Theke, ein Stehtisch oder ein Wanderweg; am Tisch nimmt Platz, wer sich zum Treffen gesellt, auch im Stehen (Tischfiktion);
- anwesend: wer am Tisch Platz genommen und ihn nicht wieder verlassen hat; wer den Tisch mit Rückkehrabsicht verlässt, ist vorübergehend abwesend und zählt für Nummer 4 als anwesend;
- Gang: ein Abschnitt einer Sitzung; der erste Gang beginnt mit der Sitzung (Wartegang); ein neuer Gang beginnt mit jedem Servieren einer Speise, spätestens aber dreißig Minuten nach Beginn des laufenden Gangs (Ersatzgang); jeder Gang endet mit dem Beginn des nächsten, der letzte mit dem Aufbruch; Servieren an mehrere Personen in engem zeitlichem Zusammenhang gilt als ein Servieren;
- Beitrag: jede Äußerung, Geste oder Handlung eines Teilnehmers, die mit Witzvorsatz erfolgt; Witzvorsatz hat, wer die Erheiterung anderer erstrebt oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; nachträglicher Vorsatz ist unbeachtlich;
- Urheber: wer einen Beitrag leistet;
- Frotzelei: ein Beitrag, der eine oder mehrere andere Personen wohlwollend aufzieht, vorführt oder herabsetzt; diese Personen sind Betroffene; Betroffene können nur Teilnehmer und Abwesende (§ 18 Absatz 1) sein;
- Konfektionswitz: ein Beitrag, den der Urheber nicht selbst erdacht hat, insbesondere ein überlieferter oder veröffentlichter Witz; was von einem Bildschirm abgelesen oder vorgezeigt wird, ist stets ein Konfektionswitz;
- Spielzeit: das Kalenderjahr;
- Buchung: jede Eintragung von Punkten oder Abzügen im Punkteregister (§ 26).
Begriffe dazu
- Fiktion
- Das Gesetz behandelt etwas als gegeben, auch wenn es nicht stimmt; erkennbar an „gilt als“. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Klassiker: Wer beim Erbfall schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
- Insbesondere
- Leitet Beispiele ein. Die Aufzählung ist nicht abschließend; Vergleichbares fällt auch darunter.
- Legaldefinition
- Begriffsbestimmung im Gesetz selbst. Steht sie in Klammern, heißt sie Klammerdefinition; berühmtes Beispiel ist „(Anspruch)“ in § 194 Abs. 1 BGB. Im MiPoG sind alle Legaldefinitionen fett gedruckt, viele davon in Klammern.
- Vorsatz
- Wissen und Wollen. Es genügt, den Erfolg für möglich zu halten und „billigend in Kauf zu nehmen“ (bedingter Vorsatz). Wer eine unfreiwillig komische Bemerkung hinterher zum Witz erklärt, hatte keinen Witzvorsatz: Nachträglicher Vorsatz zählt nicht.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026