Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 3

Wohlwollensgebot

(1) Die Frotzelei ist die Fortsetzung der Zuneigung mit anderen Mitteln. Wer frotzelt, muss es gut meinen.

(2) Das Wohlwollen wird vermutet. Die Vermutung wird nur durch eine Ernstfallerklärung (§ 20) widerlegt.

Begriffe dazu

Vermutung
Annahme, die gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist; erkennbar an „wird vermutet“. Anders als die Fiktion lässt sie sich in der Regel widerlegen, das Wohlwollen allerdings nur durch eine Ernstfallerklärung. Beispiel: Für den im Grundbuch Eingetragenen wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 891 BGB).

Begründung

Zu § 3: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass am Tisch niemand gefrotzelt wird, den man nicht mag. Wer nie gefrotzelt wird, sollte sich Gedanken machen.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

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