Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 3a

Tischgeheimnis

(1) Was bei einem Treffen gesagt wird, bleibt am Tisch (Tischgeheimnis). Das gilt auch für die Messenger-Gruppe der Runde.

(2) Es darf nur Mitgliedern mitgeteilt werden. Verboten ist jede andere Weitergabe, auch durch Andeutung, Nacherzählung, Aufnahme oder Bildschirmfoto. Keine Weitergabe sind Mitteilungen an Teilnehmer während eines Treffens und das Mithören Dritter. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Über eine Frotzelei gegen einen Abwesenden (§ 18 Absatz 1) darf dieser auf keinem Weg unterrichtet werden, auch nicht durch Rückbezug, Andeutung oder das Punkteregister; Verfahren darüber werden nicht in seiner Gegenwart geführt (Abwesendengeheimnis).

(4) Das Tischgeheimnis bindet jeden Teilnehmer, auch Gäste; der Gastgeber weist seinen Gast zu Beginn darauf hin. Es gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach dem Ausscheiden aus der Runde. Es erfasst auch Äußerungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten und Beiträge, die nach § 20 als nicht geschehen gelten.

(5) Eine Weitergabe ist zulässig, wenn derjenige, der sich geäußert hat, und jede Person, von der die Äußerung handelt, eingewilligt haben (Freigabe). Konfektionswitze sind gemeinfrei; geheim bleibt, wer sie am Tisch erzählt hat. Gesetzliche Pflichten gehen vor.

Begriffe dazu

Einwilligung
Die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB); die nachträgliche heißt Genehmigung. Wer etwas vom Tisch über die Runde hinaus weitererzählen will, braucht sie vorher, und zwar von dem, der es gesagt hat, und von allen, um die es geht.
Gemeinfrei
Frei von Urheberrechten; jeder darf es nutzen. Das gilt etwa für Werke, deren Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist, gerechnet ab Ende des Todesjahres (§§ 64, 69 UrhG).
Vorrang
„Geht vor“ heißt: Treffen zwei Regeln aufeinander, setzt sich die genannte durch, meist die speziellere.

Begründung

Zu § 3a: Ein Ehegattenprivileg wurde erwogen und verworfen. Die Einwilligung eines Abwesenden (Abs. 5) lässt sich nicht einholen, ohne ihn zu unterrichten (Abs. 3); das ist gewollt.

Geändert am

14. Oktober 2026 (neu)

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