Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ordnet den Wettbewerb um Pointen, Sprüche und Frotzeleien in der Tischrunde. Es dient der Freundschaft, der Erheiterung und der Gerechtigkeit, in dieser Rangfolge.

(2) Gewertet und geahndet wird nur Verhalten während einer Sitzung. Abweichend davon gelten § 3a (Tischgeheimnis), § 15 (Pointenkartell), § 16 Absatz 1 (Bestechung) und § 16a (Tischverrat) auch für Verhalten außerhalb von Sitzungen.

(3) Ein Treffen mit weniger als drei Mitgliedern ist keine Sitzung, sondern ein Freundschaftsspiel. Es wird nicht gewertet.

(4) Jedes Treffen gilt als Mittagessen, auch wenn es abends stattfindet oder niemand etwas isst (Mittagsfiktion).

Begriffe dazu

Fiktion
Das Gesetz behandelt etwas als gegeben, auch wenn es nicht stimmt; erkennbar an „gilt als“. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Klassiker: Wer beim Erbfall schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Begründung

Zu § 1 Abs. 4: Die Mittagsfiktion erspart der Runde die Umbenennung des Gesetzes. Ein Abendessen ist ein Mittagessen, das sich Zeit gelassen hat.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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