Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 3 – Punktabzug

§ 16a

Tischverrat

(1) Wer das Tischgeheimnis verletzt, begeht Tischverrat; ihm werden fünf Punkte abgezogen. Bei einer Verletzung des Abwesendengeheimnisses (§ 3a Absatz 3) sind es zehn Punkte.

(2) Begeht ein Gast Tischverrat, wird der Abzug seinem Gastgeber gebucht (Gastgeberhaftung).

(3) Abweichend von § 22 Absatz 4 entscheidet über einen Tischverrat auf Rüge eines Mitglieds das Schiedsgericht der Sitzung, in der die Rüge erhoben wird. Ist das Mitglied, dem der Abzug gebucht werden soll, nicht anwesend, wird in der nächsten Sitzung verhandelt, an der es teilnimmt.

Begriffe dazu

Haftung für andere
Man muss für das Verhalten eines anderen einstehen wie für eigenes; im Vertragsrecht etwa für seine Gehilfen (§ 278 BGB). Im MiPoG trifft es den Gastgeber, wenn sein Gast Tischverrat begeht.

Geändert am

14. Oktober 2026 (neu)

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