Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen

§ 19

Amtsträger

(1) Immunität, Indemnität und sonstige Vorrechte aus gegenwärtigen oder früheren Ämtern gelten am Mittagstisch nicht.

(2) Für jeden Betroffenen, für den ein Zuschlag nach § 7 Absatz 1 anfällt und der ein öffentliches Wahlamt innehat oder innehatte, erhöht sich dieser Zuschlag um einen Punkt (Fallhöhenzuschlag).

Begriffe dazu

Immunität, Indemnität
Schutzrechte von Abgeordneten (Art. 46 GG). Indemnität: Für Abstimmungen und Reden im Parlament darf ein Abgeordneter nie belangt werden, verleumderische Beleidigungen ausgenommen. Immunität: Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Parlaments.

Begründung

Zu § 19: Die Vorschrift ist abstrakt-generell formuliert. Ähnlichkeiten mit amtierenden oder ehemaligen Amtsträgern am Tisch sind nicht zufällig.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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