Abschnitt 3 – Punktabzug
Selbstberühmung
(1) Selbstberühmung ist jede ausdrückliche oder schlüssige Äußerung, mit der jemand die Güte eines eigenen Beitrags oder die eigene Witzigkeit herausstellt. Sie liegt in der Regel vor bei
- Äußerungen wie „Der war gut“ und deren Abwandlungen,
- rhetorischen Fragen nach der Güte eines eigenen Beitrags („Gut, oder?“),
- dem Einfordern von Beifall, Abklatschen oder Wertungsrufen,
- dem Fallenlassen eines gedachten Mikrofons und vergleichbaren Gesten,
- der Ankündigung eines eigenen Beitrags als besonders gelungen (Vorabberühmung),
- der Berufung auf eigene Ämter, Titel oder Erfahrung zur Aufwertung eines eigenen Beitrags.
Ironie, Konjunktiv und Zitat schließen die Selbstberühmung nicht aus.
(2) Der Selbstberühmung steht gleich, wer einen eigenen Beitrag in der erkennbaren Erwartung von Widerspruch herabsetzt (Koketterie).
(3) Bezieht sich die Selbstberühmung auf einen bestimmten Beitrag, bleibt dieser ohne Punkte, und es wird zusätzlich ein Punkt abgezogen. Im Übrigen wird ein Punkt abgezogen.
(4) Eigenlob verjährt nicht: Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Beiträge aus früheren Sitzungen und Spielzeiten.
(5) Keine Selbstberühmung sind der Wertungsantrag (§ 22 Absatz 3), die Anrufung des Schiedsgerichts ohne Begründung (§ 24 Absatz 2) und die Anerkennung einer Vorlage (§ 10 Absatz 2).
Begriffe dazu
- Regelbeispiel
- Fall, in dem eine Vorschrift „in der Regel“ greift; in besonderen Fällen kann es anders liegen. Bekannt aus dem besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB).
- Schlüssig
- Ohne Worte erklärt, aber aus dem Verhalten eindeutig; Juristen sagen auch „konkludent“. Wer nach dem eigenen Witz die Arme hochreißt, berühmt sich schlüssig selbst.
- Verjährung
- Nach Ablauf einer Frist lässt sich ein Anspruch nicht mehr durchsetzen oder eine Tat nicht mehr verfolgen; im Zivilrecht meist nach drei Jahren (§ 195 BGB). Mord verjährt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB), Eigenlob nach dem MiPoG auch nicht.
Begründung
Zu § 12: Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Geruchsentwicklung von Eigenlob empirisch zu überprüfen. Die Ewigkeitsklausel stellt sicher, dass es dabei bleibt.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)