Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

§ 30

Änderung, Ewigkeitsklausel

(1) Dieses Gesetz kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die §§ 3a und 16a können nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert oder aufgehoben werden; dasselbe gilt für jede andere Änderung, die ihren Schutz verkürzt, und für diesen Satz (Einstimmigkeitsvorbehalt). Änderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Unabänderlich sind § 3 (Wohlwollensgebot), § 12 (Selbstberühmung), § 20 (Ernstfall) und dieser Absatz.

Begriffe dazu

Ewigkeitsklausel
Bestimmung, die Teile einer Verfassung jeder Änderung entzieht. Vorbild ist Art. 79 Abs. 3 GG, der unter anderem die Menschenwürde und die Grundsätze von Demokratie, Rechts-, Sozial- und Bundesstaat schützt. Im MiPoG trifft es die §§ 3, 12 und 20 und die Klausel selbst.
Mehrheiten
Das MiPoG kennt vier Stufen: Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Mehrheit im Schiedsgericht, bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid); zwei Drittel, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist (Beschlussfähigkeit); Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit). Auch das Grundgesetz verlangt für seine Änderung zwei Drittel (Art. 79 Abs. 2 GG).
Rückwirkungsverbot
Geahndet werden darf nur, was schon vor der Tat verboten war: Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG). Eine neue Abzugsregel gilt deshalb erst für spätere Taten.
Unberührt
„Bleibt unberührt“ heißt: Die genannte Vorschrift gilt daneben weiter, die neue Regel schränkt sie nicht ein.

Begründung

Zu § 30 Abs. 1 Satz 2: Die Ewigkeit war bereits vergeben: § 30 Abs. 2 schützt sich selbst und kann deshalb nicht erweitert werden. Das Tischgeheimnis erhält das Nächstbeste, die Einstimmigkeit.

Zu § 30 Abs. 2: Die Ewigkeitsklausel schützt sich selbst. Damit erspart sich die Runde einen Streit, den die Staatsrechtslehre zum Grundgesetz bis heute führt.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026 · 15. Oktober 2026

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