Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen

§ 21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wird ein Beitrag durch ein Ereignis gestört, das der Urheber nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Servieren, Abräumen, Bestellaufnahme oder das Klingeln eines fremden Mobiltelefons, ist ihm auf sofortigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er darf den Beitrag einmal neu vortragen; § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(2) Das eigene Mobiltelefon hat der Urheber stets zu vertreten.

(3) Für den Pointenvorgriff gilt allein § 13 Absatz 1.

Begriffe dazu

Insbesondere
Leitet Beispiele ein. Die Aufzählung ist nicht abschließend; Vergleichbares fällt auch darunter.
Vertretenmüssen
Für etwas einstehen müssen, meist weil man es verschuldet hat (§ 276 BGB). Das eigene Mobiltelefon hat man nach dem MiPoG immer zu vertreten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, darf das Versäumte nachholen, als wäre nichts gewesen (§ 233 ZPO, § 44 StPO). Im MiPoG darf ein gestörter Witz einmal neu erzählt werden.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

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