Abschnitt 2 – Punkte
§ 9
Akzessorietät und Kappung
(1) Zuschläge setzen voraus, dass der Beitrag mindestens einen Grundpunkt erhält. Eine Frotzelei ohne Lacher ist bloße Frechheit.
(2) Die Summe der Zuschläge eines Beitrags ist auf das Doppelte seiner Grundpunkte begrenzt (Kappung).
Begriffe dazu
- Akzessorietät
- Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen: Fällt die Hauptsache weg, fällt die Nebensache mit. Klassiker ist die Bürgschaft, die vom Bestand der gesicherten Schuld abhängt (§ 767 BGB). Im MiPoG hängen alle Zuschläge an den Grundpunkten.
- Kappung
- Begrenzung nach oben. Vorbild ist die Kappungsgrenze im Mietrecht: Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen in drei Jahren höchstens 20 Prozent betragen, in Gebieten mit Wohnungsmangel 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)