Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Begründung (Auszug)

Die Begründung ist nicht Teil des Gesetzes. Sie bindet niemanden, hilft aber bei der Auslegung.

Zu § 1 Abs. 4: Die Mittagsfiktion erspart der Runde die Umbenennung des Gesetzes. Ein Abendessen ist ein Mittagessen, das sich Zeit gelassen hat.

Zu § 3: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass am Tisch niemand gefrotzelt wird, den man nicht mag. Wer nie gefrotzelt wird, sollte sich Gedanken machen.

Zu § 3a: Ein Ehegattenprivileg wurde erwogen und verworfen. Die Einwilligung eines Abwesenden (Abs. 5) lässt sich nicht einholen, ohne ihn zu unterrichten (Abs. 3); das ist gewollt.

Zu § 7 Abs. 2: Bei nur zwei anderen Mitgliedern am Tisch ist „alle“ keine Kunst. Der Rundumschlag verlangt deshalb mindestens drei.

Zu § 12: Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Geruchsentwicklung von Eigenlob empirisch zu überprüfen. Die Ewigkeitsklausel stellt sicher, dass es dabei bleibt.

Zu § 14 Abs. 3: Was der Abwesende nicht erfährt, kann ihn nicht kränken. Das Derbheitsprivileg steht und fällt deshalb mit dem Tischgeheimnis.

Zu § 19: Die Vorschrift ist abstrakt-generell formuliert. Ähnlichkeiten mit amtierenden oder ehemaligen Amtsträgern am Tisch sind nicht zufällig.

Zu § 20: Diese Vorschrift wurde ohne jede Ironie beschlossen.

Zu § 30 Abs. 1 Satz 2: Die Ewigkeit war bereits vergeben: § 30 Abs. 2 schützt sich selbst und kann deshalb nicht erweitert werden. Das Tischgeheimnis erhält das Nächstbeste, die Einstimmigkeit.

Zu § 30 Abs. 2: Die Ewigkeitsklausel schützt sich selbst. Damit erspart sich die Runde einen Streit, den die Staatsrechtslehre zum Grundgesetz bis heute führt.

Zu § 31: Der Gesetzgeber ist souverän genug, über sich selbst zu lachen, aber nicht souverän genug, dafür auf Punkte zu verzichten.