Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 6 – Spielzeit und Ehrungen

§ 28

Goldene Gabel und Rote Laterne

(1) Der Sieger der Jahreswertung erhält die Goldene Gabel als Wanderpreis. Bis zur Feststellung der nächsten Jahreswertung darf er von den anderen als Träger der Goldenen Gabel angeredet werden; die Selbstbezeichnung ist Selbstberühmung.

(2) Der Letzte der Jahreswertung erhält die Rote Laterne. Er gibt in der Sitzung, in der die Jahreswertung festgestellt wird, oder, wenn er dort fehlt, in der nächsten Sitzung, an der er teilnimmt, der Tischrunde eine Runde Espresso aus.

(3) Die erste Goldene Gabel ist eine Essgabel in goldener Farbe. Sie wird vom ersten Träger der Roten Laterne beschafft und in der folgenden Sitzung überreicht.