Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 5 – Verfahren und Organe

§ 23

Schiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind; vorübergehend Abwesende wirken nicht mit. Beteiligt sind der Urheber, die Betroffenen, ein Beistand (§ 24 Absatz 2) und jeder, dem die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt.

(3) Ist kein anwesendes Mitglied unbeteiligt, entscheiden die beteiligten Mitglieder mit Ausnahme des Beistands und derer, denen die Entscheidung unmittelbar Punkte verschafft oder nimmt. Wer alle frotzelt, wird von allen gerichtet. Verbleibt auch dann niemand, wird das Verfahren in der nächsten Sitzung fortgesetzt, an der ein unbeteiligtes Mitglied teilnimmt.

(4) Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichts. Besteht das Schiedsgericht aus einem Mitglied, entscheidet es als Einzelrichter.

(5) Befangenheit kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass ein Mitglied des Schiedsgerichts während des Verfahrens gefrotzelt wird. § 16 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Begriffe dazu

Befangenheit
Besorgnis, dass ein Richter nicht unparteiisch entscheidet; dann kann man ihn ablehnen (§ 42 ZPO). Selbst herbeiführen lässt sich dieser Grund grundsätzlich auch vor echten Gerichten nicht, etwa indem man den Richter beschimpft.
Rechtsweg, ordentlicher
Weg zu den staatlichen Zivil- und Strafgerichten: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof (§ 12 GVG). „Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs“ heißt: Es entscheidet allein das Schiedsgericht.
Schiedsgericht
Privates Gericht, das die Beteiligten anstelle der staatlichen Gerichte vereinbaren (§§ 1025 ff. ZPO). Sein Spruch wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 1055 ZPO).

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

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